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Autor Thema: Tools & Tips zur Streckenplanung  (Gelesen 13988 mal)
stephmax
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« Antworten #15 am: 03. Mai 2007, 12:21:41 »

gibt es das Go510 jetzt schon für 279,- Euro im Handel!!!

Die Frage ist nur, mit welchem Kartenmaterial? Höchstwahrscheinlich nur mit D + MRWE (=TomTom One). Auch wenn das 510er bald ausläuft werden die 279,- der niedrigste Preis bleiben...
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Mad
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« Antworten #16 am: 03. Mai 2007, 20:32:16 »

Die Frage ist nur, mit welchem Kartenmaterial? Höchstwahrscheinlich nur mit D + MRWE (=TomTom One). Auch wenn das 510er bald ausläuft werden die 279,- der niedrigste Preis bleiben...

Ne, das gleiche Teil wie ich habe... ebenfalls mit den 34% Polen!!!
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stephmax
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« Antworten #17 am: 04. Mai 2007, 08:43:40 »

...und das dann bei 'nem Händler -

starker Preis!
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« Antworten #18 am: 04. Mai 2007, 11:44:33 »

...und das dann bei 'nem Händler -

starker Preis!

Ja, genau der gleiche Händler wo ich vor ein paar Monaten 349,- Euronen bezahlt habe!!! Ärgerlich
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stephmax
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« Antworten #19 am: 04. Mai 2007, 12:19:14 »

Ja, genau der gleiche Händler wo ich vor ein paar Monaten 349,- Euronen bezahlt habe!!! Ärgerlich

...dann einfach nur
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« Antworten #20 am: 16. Mai 2007, 13:44:20 »

Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion
  
Seit 01.01.2002 verbietet § 23 Abs.1b StVO die Benutzung und das betriebsbereite Mitführen von Radarwarngeräten und vergleichbaren Einrichtungen zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Bereits in der Begründung des Gesetzgebers  ist ausgeführt, dass unter dieses Verbot nicht nur „klassische" Warngeräte fallen, sondern dass auch „die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab."(Verkehrsblatt 2002, 142).

Ungeachtet dieser Rechtslage werden immer mehr Navigationssysteme im Handel angeboten, die mit einem POI (Point Of Interest)-Warner  als „Ankündigungsfunktion" ausgestattet sind. Mit dieser Software wird zusätzlich zur Streckenführung auf vorher definierte Standorte hingewiesen; das können beispielsweise Tankstellen, vor allem aber stationäre Messstellen sein, die dann als „Gefahrenstelle" im Display angezeigt werden. Entgegen anders lautender Stellungnahmen der Verkäufer fallen auch Navigationssysteme mit dieser Zusatzfunktion eindeutig unter das Verbot von § 23 Abs.1b StVO (vgl. ausführlich Albrecht, DAR 2006, 481).

Auch wenn es in der polizeilichen Praxis erhebliche Verfolgungsprobleme bereiten dürfte, die Benutzung oder das Mitführen des betriebsbereiten Gerätes nachzuweisen, sollte eine POI-Funktion des Navigationsgerätes deaktiviert und somit während der Fahrt nicht zuschaltbar  sein, um folgende rechtliche Probleme zu vermeiden.


Bußgeldrechtliche Konsequenzen
  
Ein Verstoß gegen § 23 Abs.1b StVO stellt für den Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 Nr.22 StVO dar. Bei Fahrlässigkeit gilt der Bußgeldregelsatz in Höhe von 75 €  (Nr. 109a BKat). Liegt Vorsatz vor, kann die zuständige Behörde die Höhe des Bußgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen.

Von fahrlässigem Handeln wird grundsätzlich dann ausgegangen, wenn es sich um ein betriebsbereit mitgeführtes Gerät handelt, welches fest im Fahrzeug eingebaut ist und der Fahrer mit dem Fahrzeughalter nicht identisch ist. In diesem Fall kann dem Fahrer schwerlich ein willentliches Handeln hinsichtlich des Navigationsgerätes mit Ankündigungsfunktion nachgewiesen werden.

Demgegenüber wird von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen sein, wenn Halter und Fahrer identisch sind, da dann davon auszugehen ist, dass dieser das verbotene Gerät bewusst mitführt.

Unabhängig davon, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt, wird die Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister eingetragen und mit 4 Punkten  bewertet (Nr. 4.10 der Anlage 13 zu § 40 FeV).
 

Polizeirechtliche Konsequenzen

Stellt die Polizei betriebsbereite Radarwarngeräte in Kraftfahrzeugen fest, so werden diese Geräte sichergestellt und vernichtet. Ob dies auch für Navigationssysteme mit Ankündigungsfunktion gilt, wurde bislang von der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Navigationssysteme erfüllen vorrangig erlaubte Funktionen; deshalb bestehen Zweifel, ob ihre Sicherstellung und Vernichtung verhältnismäßig und damit rechtmäßig wäre. Da die Weiterverwendung der Geräte mit aktiver Warnfunktion aber einen Bußgeldtatbestand erfüllt, müssen zumindest solche Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Nutzung der verbotenen Ankündigungsfunktion des Navigationssystems wirksam auszuschließen.

Fortsetzung mit 1.1: Rechtliches zum Thema Navi mit Radarwarner
« Letzte Änderung: 16. Mai 2007, 13:55:32 von stephmax » Gespeichert

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« Antworten #21 am: 16. Mai 2007, 13:44:51 »

Zivilrechtliche Konsequenzen
 
Kaufverträge über Radarwarngeräte sind nach Rechtsprechung des BGH (DAR 2005, 330) gemäß § 138 BGB nichtig. Da beide Vertragsparteien sittenwidrig handeln, sind auch Gewährleistungs-und Herausgabeansprüche ausgeschlossen  (§ 817 S.2 BGB).

Diese Rechtsprechung kann auch auf Kaufverträge über Navigationssysteme mit Ankündigungsfunktion übertragen werden.

Zwar wäre das Rechtsgeschäft hier grundsätzlich nur „teilnichtig", da die Parteien den Kaufvertrag über das Navigationsgerät wohl auch ohne die Ankündigungsfunktion geschlossen hätten. Da es sich aber um ein einheitliches technisches Gerät handelt, fehlt es an der Teilbarkeit des Rechtsgeschäftes und dieses ist somit insgesamt nichtig.

Nach Auffassung des LG Berlin (Magazindienst 2002, 811) kann die Werbung für die Warnungsfunktion in Navigationsgeräten und der Verkauf solcher Geräte wegen Verstoß gegen § 1 UWG abgemahnt und untersagt werden.


Exkurs: Erlaubte Warnungen im Radio vor Messstellen
   
Vom Verbot des § 23 Abs.1b StVO sind alle technischen Geräte erfasst, die ortsbezogen und ohne weiteres Zutun konkretisiert vor Messstellen warnen. Radiomeldungen zu Tempokontrollen fallen nicht unter dieses Verbot, da sie unabhängig vom aktuellen Standort  des Empfängers, also gerade nicht ortsbezogen abgegeben werden.

Auf Grund von Absprachen der Länderinnenminister mit den Radiosendern werden Messstellen oft nicht genau lokalisiert, sondern nur die überwachte Strasse mit Fahrtrichtung durchgesagt. Auch wird meist der Messwagen nicht im Detail beschrieben, da anderenfalls die Suche nach dem beschriebenen Fahrzeug zusätzlich ablenken könnte. Solche allgemein gehaltenen Warnungen vor Messstellen sollen deutlich machen, dass stets und an unterschiedlichsten Stellen gemessen wird, und den Fahrzeugführer zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften anhalten.

Quelle: ADAC http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Verkehrssuenden/verkehrsueberwachung/nav_radarwarner_illegal/default.asp?ComponentID=177040&SourcePageID=131061
« Letzte Änderung: 16. Mai 2007, 13:54:12 von stephmax » Gespeichert

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« Antworten #22 am: 16. Mai 2007, 13:46:46 »

Radarwarner in Navigationsgeräten sind selbst eine Falle
Flenspunkte und 75 Euro für Radarwarner

Technikmuffel, die versäumen, den Radarwarner ihres Navigationsgeräts auszuschalten, bekommen oft Ärger mit der Polizei. Darauf weist aber kaum ein Gerätehersteller deutlich genug hin.
 
Weg anzeigen ist ok, aber nicht die Blitzer!
Die Preise für mobile Navigationsgeräte purzeln, und immer öfter ersetzt das digitale Gerät den Straßenatlas auf Papier. Dutzende Funktionen, die nicht unbedingt gebraucht werden, gibt es gratis dazu. Eine davon ist manchmal eine Software, die vor festinstallierten Radarfallen warnt - doch das ist in Deutschland verboten, besagt der Paragraf 231 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Software muss vor dem Losfahren ausgeschaltet werden, sonst kann es teuer werden: Nach Angaben des Innenministeriums in NRW werden Verstöße mit mindestens vier Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg geahndet und 75 Euro Bußgeld. "Wenn ein Vorsatz nachgewiesen werden kann, dann verdoppelt sich die Strafe sogar", sagte Ministeriumssprecherin Dagmar Pelzer WDR.de. Die Verdopplung bezieht sich sowohl auf die Geldbuße, als auch auf die Strafpunkte. Wenn 18 Punkte erreicht sind, ist der Führerschein weg.


Reichen die Hinweise der Hersteller aus?

Stellt sich also die Frage, ob Handel und Hersteller hinreichend darauf hinweisen, dass die Radarwarnfunktion in Deutschland ausgeschaltet werden muss? Herbert Weiller aus Ennepetal meint, nein. Er hat sich ein preisreduziertes Navigationsgerät eines niederländischen Herstellers gekauft, das in Deutschland weit verbreitet ist. In der Bedienungsanleitung sei zwar auf die Funktion der Radarwarnung, jedoch nicht auf den Konflikt mit der deutschen Straßenverkehrsordnung hingewiesen worden, berichtete der Autofahrer in der WDR-Sendung Aktuell. Der Hersteller sagte auf WDR-Anfrage: Auf seiner Homepage stünden Informationen dazu. Es sei zudem nicht verboten, die Warnungen vor den Radarkontrollen in die Routenplanung einzubeziehen.


Polizei hat nichts gegen mündliche Radarwarnungen

Wer übrigens glaubt, die Radarwarnungen im Navigationsgerät seinen legal, weil einige Radiosender so genannte "Blitzerwarnungen" in ihre Verkehrshinweise aufnehmen, der irrt. Denn hier handelt es sich um eine mündliche Warnung - vergleichbar mit dem Hinweis einer Nachbarin auf eine Radarkontrolle. Die Straßenverkehrsordnung regelt in Paragraf 23, Absatz 1b1 ausdrücklich, dass nur der Betrieb von entsprechenden Geräten verboten ist, und nicht die mündliche Warnung.

"Die Geräte sind verboten und ich wundere mich, dass man sie trotzdem kaufen kann", sagte der verkehrspolitische Sprecher des Verkehrsclubs Deutschland (VCD), Gerd Lottsiepen, gegenüber WDR.de. Der Club sei dagegen, die Warngeräte zu erlauben: "Die Kontrollen machen schon Sinn und verbessern die Verkehrssicherheit". Mit den Geräten würden diese Kontrollen ad absurdum geführt. "Zudem ist theoretisch nicht auszuschließen, dass ein Autofahrer, der ohne ersichtlichen Grund langsamer wird, nicht auch eine Gefahr für folgende Fahrzeuge sein kann", so Lottsiepen.


StVO: Paragraf 23, Absatz 1b
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."



Stand: 03.04.2007, 15:51 Uhr

Quelle: WDR http://www.wdr.de/themen/verkehr/1/navigationsgeraete_radarwarner/index.jhtml
« Letzte Änderung: 16. Mai 2007, 13:54:31 von stephmax » Gespeichert

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« Antworten #23 am: 16. Mai 2007, 14:11:02 »

Das Thema ist wohl eine fürchterliche "Grauzone" - kein Mensch weiß so richtig, sind die Dinger nun verboten oder nicht! Was wie vorher beschrieben bei uns und in der Schweiz wohl schon ein Thema ist kann für die Wegelagerer anderer Staaten ganz schnell zu einer höchst lukrativen Einnahmequelle werden (oder ein erneuter Grund zum Beschießen von Ausflugsdampfern  Zwinkernd Grinsend )

Bei der polnischen StVo hab' ich allerdings noch nix darüber gefunden, aber das kann bis zur Urlaubszeit ja noch werden...

Also, am besten die POI 'Radarwarner' ausschalten, bzw. eine Kopie der SD-Karte anfertigen und die Radarwarner manuell ganz rausnehmen!



In der Schweiz wird scheinbar schon durchgegriffen (...oder auch nicht?!) - siehe nachfolgende Zitate:


Zitat aus: http://www.meintomtom.de/forum//index.php?showtopic=8913

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_01.html = ...wird es zu einem verbotenen Gerät nach Artikel 57b und 99 Ziffer 8 SVG



Zitat aus: http://www.meintomtom.de/forum//index.php?showtopic=11529

Zitat von: FredT date=11.05.2007 21:25h
Da es bisher keine Erkenntnisse über Kreisschreiben des EJPD an die einzelnen Polizeikorps gibt, können diese auch nicht handeln. Also bleibt alles beim alten.
« Letzte Änderung: 16. Mai 2007, 14:24:51 von stephmax » Gespeichert

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« Antworten #24 am: 16. Mai 2007, 17:10:17 »

Uuuuups...!!

Na da werde ich die Funktion doch auch lieber ausschalten!! Traurig Weinen Unentschlossen
Habe keine Lust mal eben für einen Verstoß 8 Punkte zu bekommen!! Schockiert Schockiert Schockiert
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Mad
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« Antworten #25 am: 17. Mai 2007, 09:55:33 »

Bußgeld ist in der Schweiz übrigens recht hoch!!

Ich war kürzlich (mit NAVI und aktiviertem Blitzerwarner) in Zürich unterwegs und wurde doch tatsächlich irgendwo geblitzt ohne das ich es bemerkte...

...ca. 6 Wochen später hatte ich einen Brief von der Stadtpolizei Zürich im Briefkasten mit folgendem Ergebnis:

Erlaubte  Geschwindigkeit: 50 km/h
Gemessene Geschwindigkeit: 56 km/h
Abgezogene Toleranz      :  5 km/h
Effektive Übertretung    :  1 km/h

Kostete dann 40,-SFR = 25,- Euro!!! Schockiert

Das ist ja schon fast Diebstahl!!!
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« Antworten #26 am: 18. Juli 2009, 14:20:24 »

Hier noch interessante Links bezüglich der Autobahnen in Polen:

http://www.gddkia.gov.pl/viewimage.php/id/cf4b5b6ea2bbe19b5144b86b8dd17e32/target/1

http://www.virtualpolen.de/autobahnen.htm

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